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   FG Sachsen, 14.02.2020 - 6 K 350/19   

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https://dejure.org/2020,81681
FG Sachsen, 14.02.2020 - 6 K 350/19 (https://dejure.org/2020,81681)
FG Sachsen, Entscheidung vom 14.02.2020 - 6 K 350/19 (https://dejure.org/2020,81681)
FG Sachsen, Entscheidung vom 14. Februar 2020 - 6 K 350/19 (https://dejure.org/2020,81681)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts i.R.d. gesonderten und einheitlichen Feststellung des Grundbesitzwertes

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Feststellung von Grundbesitzwerten: Nachweislast des Steuerpflichtigen für einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundbesitzes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2021, 1039
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 25.04.2018 - II R 47/15

    Kein Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts durch den Bilanzansatz oder

    Auszug aus FG Sachsen, 14.02.2020 - 6 K 350/19
    Andere Beweismittel müssen diesen Vorgaben ebenfalls gerecht werden (zum Ganzen: Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. April 2018, II R 47/15, BStBl. II 2019, 144 m. w. N.).
  • BFH, 15.03.2017 - II R 10/15

    Nachweis des niedrigeren Grundbesitzwerts durch Gutachten

    Auszug aus FG Sachsen, 14.02.2020 - 6 K 350/19
    Der Steuerpflichtige trägt für den niedrigeren gemeinen Wert die Nachweislast und nicht nur eine Darlegungs- und Feststellungslast; der Nachweis ist erbracht, wenn einem Gutachten ohne Einschaltung bzw. Bestellung weiterer Sachverständiger gefolgt werden kann (vgl. Urteil des BFH vom 15. März 2017, II R 10/15, BFH/NV 2017, 1153 m. w. N.).
  • BFH, 06.07.2016 - II R 28/13

    Bewertung eines mit einem Erbbaurecht belasteten bebauten Grundstücks für Zwecke

    Auszug aus FG Sachsen, 14.02.2020 - 6 K 350/19
    Führt der Steuerpflichtige diesen Nachweis nicht, kann das Finanzgericht von der Wertfeststellung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausgehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BFH vom 6. Juli 2016, II R 28/13, BStBl. II 2017, 147 m. w. N.).
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